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Verwaltungsbeirat

Der Verwaltungsbeirat ist ein Bindeglied zwischen Wohnungseigentümern und der mit der Betreuung beauftragten WEG-Verwaltung. Er unterstützt die Hauserwaltung und fungiert ebenfalls als Kontrollorgan.

Der Beirat, so die Kurzfassung, wird bei der jährlichen Eigentümerversammlung von den Wohnungseigentümern gewählt und kommt auch aus deren Mitte.

Die Bestellung eines Beirates ist keine Pflicht in einer WEG. Es bietet sich jedoch an, einen Beirat zu installieren, um eine geregelte Verwaltung durch den WEG-Verwalter sicherzustellen.

Aufgaben eines Verwaltungsbeirates

In welcher Form und in welchem Umfang ein Verwaltungsbeirat tätig sein darf, ist genau im Wohnungseigentumsgesetz geregelt.

Zu seinen Aufgaben gehört die Prüfung von Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen. Er ist verpflichtet, auf der Eigentümerversammlung diese Prüfergebnisse den übrigen Miteigentümern mitzuteilen.

Auch die Sichtung von Rechnungen und eingeholten Kostenvoranschlägen fällt in seinen Bereich.

Eigentümerversammlungen können in seinem Namen einberufen werden, wenn die zuständige WEG-Verwaltung verhindert ist oder aber auch wenn diese sich weigert, eine Versammlung anzusetzen.

Aufbau eines Verwaltungsrates

Die Zahl der Mitglieder eines Verwaltungsbeirates kann beliebig sein. Bis zur Reform des WEG-Gesetzes war diese auf 3 Personen beschränkt.

Allerdings sollten die Eigentümer die Personen nicht nur nach “Nasenfaktor” in den Beirat wählen. Es sollte ebenfalls darauf geachtet werden, dass die Personen fachlich geeignet und kompetent sind. Personen mit kaufmännischen Eigenschaften, Kenntnissen in Buchhaltung oder auch Anwälte sind gern gesehene Kandidaten.

Die Wahl eines falschen Beirates kann der Eigentümergemeinschaft oftmals mehr schaden, als dass sie Vorteile bringt.

Was ein Verwaltungsbeirat nicht darf

Die Befugnisse eines Beirates sind eingeschränkt und unterliegen dem WEG-Gesetz.

Ein Verwaltungsbeirat ist nicht befugt,

  • einen Verwalter zu bestellen oder abzubestellen. Dies darf nur die komplette Wohnungseigentümergemeinschaft im Zuge einer beschlussfähigen Versammlung
  • eine Entlastung des Verwalters auszusprechen
  • Dienstleistern oder Handwerkern Anweisungen zu erteilen. Das gleiche gilt auch gegenüber Miteigentümern

Diese Aufzählung erhebt natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit und spiegelt nur einen Bruchteil der “don’t do-Liste” für einen Verwaltungsbeirat wider.

Einen schlechten Verwaltungsbeirat erkennen

Gut funktionierende Beiräte können ein Segen für jede WEG-Verwaltung und gleichfalls für die WEG sein.

Allerdings kann es auch vorkommen, dass Beiräte ihre Befugnisse und Aufgaben falsch auslegen oder übertreten. Solche Handlungen können einer Eigentümergemeinschaft erheblichen Schaden zufügen.

Auch wenn ein Beirat versucht, lediglich seine eigenen Interessen zu vertreten und Vorteile aus seiner Position ziehen möchte, wäre es an der Zeit, einen neuen Beirat bei der nächsten Gelegenheit zu benennen.

Genauso können fehlender Einsatz, Zeitmangel und Desinteresse an der Materie zu Problemen in der Gemeinschaft führen, die weitreichende Folgen haben können und die Miteigentümer nicht mehr gut vertreten fühlen.

Ein weiteres Problem kann sich ergeben, wenn der Beirat sich auffallend gut mit der WEG-Verwaltung versteht. Es kann schnell der Eindruck einer “Klüngelwirtschaft” entstehen.

Sobald das Vertrauen in den Beirat schwindet, sollten die Wohnungseigentümer handeln.

Einen guten Verwaltungsbeirat erkennen

Ein gut funktionierender Beirat hält seine Miteigentümer immer auf dem Laufenden und ist stets darauf bedacht, eine gute Zusammenarbeit mit der Verwaltung und den Eigentümern aufrechtzuerhalten.

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