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Eigenbedarf

Kündigungen auf Eigenbedarf sind klar und deutlich gesetzlich geregelt. Und trotzdem kommt es immer wieder zu Schwierigkeiten, diese ordnungsgemäß auszusprechen.

Fehlende Kenntnisse, wann auf Eigenbedarf gekündigt werden kann und wie diese Kündigung aufzusetzen ist, stellt so manchen Eigentümer vor ein Hindernis und endet nicht allzu selten vor einem Richter.

Die gesetzliche Grundlage für eine Kündigung auf Eigenbedarf

Gemäß §573 Abs.2 Nr.2 des BGB kann eine Kündigung auf Eigenbedarf immer ausgesprochen werden, wenn der Vermieter die Wohneinheit für seine Familie, sich selbst oder für andere Haushaltsmitglieder benötigt.

Dies stellt ein berechtigtes Interesse dar, das Mietverhältnis gemäß der gesetzlichen Kündigungsfristen aufzuheben.

Andere Gründe sind bei der Anmeldung auf Eigenbedarf nicht zulässig.

Kündigung auf Eigenbedarf in einem Zweifamilienhaus

Eine Kündigung auf Eigenbedarf ist einem Zweifamilienhaus genauso möglich, wie bei anderen Wohnimmobilien auch.

Allerdings gibt es hier im Falle des Eigenbedarfs einige Besonderheiten zu beachten.

Natürlich sind auch hier die Voraussetzungen des berechtigten Interesses auf Eigenbedarf einzuhalten.

Eine Besonderheit besteht allerdings in dem Fall, wenn der Vermieter mit in diesem Zweifamilienhaus wohnt.

Bei einer solchen Konstellation kann die Kündigung vereinfacht ausgesprochen werden, wobei sich allerdings die Kündigungsfrist zu Gunsten des Mieters um 3 Monate verlängert.

Wohnt der Vermieter nicht mit in dieser Immobilie, gelten die Voraussetzungen, wie sie bereits beschrieben wurden.

Ihre Hausverwaltung in Berlin kann Ihnen mit ersten Informationen dabei helfen die Möglichkeiten abzuwägen.

Begünstigter Personenkreis für den Eigenbedarf

Es ist ebenfalls eindeutig im BGB festgelegt, welcher Personenkreis bei einer Eigenbedarfskündigung ein Recht auf den freiwerdenden Wohnraum hat.

Ausschlaggebend ist der Verwandtschaftsgrad der begünstigten Person oder sein persönliches Verhältnis zum Eigentümer.

Zu diesem Personenkreis zählen:

  • der Vermieter in Person
  • Kinder und Enkelkinder
  • Eltern und Großeltern
  • Geschwister des Vermieters
  • Nichten und Neffen des Vermieters
  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder

Berechtigtes Interesse für den Eigenbedarf

Damit eine Kündigung auf Eigenbedarf rechtskräftig werden kann, muss ein berechtigtes Interesse des Vermieters vorliegen.

Diese Gründe müssen nachvollziehbar, einleuchtend und ausführlich erklärbar sein.

Sie gehören zwingend in das Kündigungsschreiben an den Mieter.

Eine andere Übermittlung, per persönlichen Gespräch, telefonisch oder auch nur in einem separaten Schreiben an den Mieter ist nicht zulässig.

Wichtig zu wissen ist, dass es sich nicht um eine sogenannte Notlage des Vermieters bzw. des Eigentümers des Mietobjektes oder der begünstigten Person handeln muss. Ein Interesse an der eigenen Nutzung des Wohnraumes reicht aus.

Zu beachten wäre allerdings, dass sich das Nutzungsinteresse des Eigentümers auch umsetzen lässt.

Eine Dachgeschosswohnung ohne Fahrstuhl auf Eigenbedarf zu kündigen, damit der Onkel im Rollstuhl dort einzieht, zählt zu einem nicht-umsetzbaren Interesse.

Auch muss der Wohnraum als Wohnraum genutzt werden. Eine Umstrukturierung der Wohneinheit zu einer Praxis, einem Büro oder vielleicht auch Lagerraum ist ebenfalls nicht zulässig. In so einem Fall wird eine Kündigung auf Eigenbedarf nicht greifen.

Kündigungsfristen

Kündigungen bei Eigenbedarf unterliegen, wie alle anderen Kündigungen auch, gewissen Fristen. Die im Mietvertrag vereinbarte Kündigungsfrist ist auf jeden Fall einzuhalten. Ist doch nichts explizit hinterlegt worden, greifen die gesetzlichen Fristen. Diese beruhen oftmals auf der Länge der Mietdauer des Miete und können bis zu einem Jahr betragen.

Einspruch der Mieter bei Kündigung auf Eigenbedarf

Wenn Mieter eine Kündigung auf Eigenbedarf erhalten, haben sie die Möglichkeit bis 2 Monate vor dem Auszugstermin Widerspruch einzulegen.

Widersprüche durch den Mieter haben Aussicht auf Erfolg, wenn

  • der gekündigte Wohnraum zu anderen Zwecken als zum Wohnen benötigt wird
  • der Vermieter eine juristische Person ist. Nur natürliche Personen dürfen Kündigungen auf Eigenbedarf aussprechen
  • dem Mieter ein Umzug nicht zugemutet werden kann. Ältere, kranke oder bettlägerige Mieter würden hier unter “unzumutbare Härte” fallen
  • die Kündigung nicht formgerecht ausgestellt wurde
  • der Mieter Zweifel an dem Bedarf hat und dies begründen kann
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