Hausgeld
Unter dem Hausgeld, oder auch als Wohngeld bekannt, werden alle Betriebskosten zusammengefasst, die als Vorauszahlungen der WEG an die WEG-Verwaltung getätigt werden müssen.
Zusätzlich zu den Betriebskosten wie zum Beispiel Wasser, Gartenpflege, Kosten für den Hausmeister enthält es die Verwaltungskosten und alle sämtlichen Gebühren, die durch die Verwaltung des Eigentums entstehen.
Ebenso sind in diesen Zahlungen Rücklagen für Renovierungen oder Reparaturen, die sogenannte Instandhaltungsrücklage enthalten.
Das Hausgeld im Detail
- Hausstromversorgung
- Wasser- und Abwassergebühren
- Müllentsorgung durch städtische Betriebe
- Gebäudeversicherung des Objekts
- Hausmeister
- Reinigung, Gartenpflege, Schnee- und Winterdienst
- Heizkosten bei einer Zentralversorgung
- Verwaltergebühren
- Instandhaltungsrücklagen
Nicht zum Hausgeld gehörige Posten
- Grundsteuer
- Versicherungen wie zum Beispiel die Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
- Stromkosten der Wohnungseinheit
- GEZ-Gebühren
- Anschlusskosten für TV, Telefon oder Internet
Die Höhe des Hausgeldes
Hausgeld wird aufgrund des kalkulierten und erstellten Wirtschaftsplanes durch die WEG-Verwaltung berechnet.
Durch die Beinhaltung von Kosten für Hausverwaltung bzw. Verwaltergebühren, Rücklagen und anderen zusätzlichen Kosten liegt das Hausgeld höher als die eigentlichen Betriebskosten der Wohneinheit. Oftmals liegt das Hausgeld um 20% – 30% höher als die Nebenkosten.
Das Hausgeld wird von jedem Eigentümer einer Wohneinheit gezahlt und die Berechnung und Verteilung richtet sich hierbei nach den in der Teilungserklärung ausgewiesenen Miteigentumsanteilen der Wohnungsbesitzer.
Welche Höhe als “normal” bei einem Hausgeld gesehen werden kann, ist nicht pauschal zu beantworten. Es umfasst umlagefähige und auch nicht umlagefähige Kosten, die je nach Ausstattung einer Immobilie variieren.
Auch die Größe der Wohneinheit ist kein unbedingter Maßstab, aus dem das Hausgeld abgeleitet werden kann. Eine kleine Wohnung, in einer exklusiven Wohnanlage, kann ein höheres Hausgeld aufweisen, als eine doppelt so große Wohnung in eher einfacher Lage und von geringerer Qualität.
Das Hausgeld als Kaufkriterium einer Eigentumswohnung
Jeder Käufer einer Eigentumswohnung sollte im Vorfeld einen Blick auf das Hausgeld der Wohnungseinheit werfen. Hierzu können die Jahresabrechnungen und Protokolle des Verkäufers eingesehen werden.
Hieraus wird ersichtlich, welche Instandhaltungsmaßnahmen des Objektes getätigt wurden und die in absehbarer Zeit nicht mehr einkalkuliert werden müssen.
Hausgeld muss auch bei Leerstand gezahlt werden
Der Immobilieneigentümer ist grundsätzlich dazu verpflichtet, das Wohngeld an die WEG-Verwaltung abzuführen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Wohneinheit aktuell bewohnt ist oder leer steht.
Allerdings stehen zum Ende des Wirtschaftsjahres die Chancen sehr gut, dass ein Teil des Hausgeldes als Guthaben erstattet wird.
Durch den Leerstand sinken automatisch die berechneten Verbrauchskosten wie zum Beispiel Wassergeld oder Heizkosten, da das Volumen nicht ausgeschöpft wird. Hier kann der Eigentümer bei der Jahresabrechnung sicherlich mit einem Gutschrift rechnen.
Verrechnung des Hausgeldes mit der Jahresabrechnung
Mit der jährlichen Endabrechnung durch die WEG-Verwaltung wird das getätigte Hausgeld mit den tatsächlich angefallenen Kosten verrechnet.
Bei einem gut aufgestellten Wirtschaftsplan werden die Abweichungen zwischen dem Ist und dem Soll nicht besonders hoch ausfallen.
Sollte dies trotz aller sorgfältigen Kalkulationen durch die WEG-Verwaltung der Fall sein, kann dies für den Eigentümer eine Nachzahlung oder eine Gutschrift bedeuten.
In solchen Fällen bedarf es dann obendrein einer Anpassung des Wirtschaftsplans für das kommende Wirtschaftsjahr.
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