Vermieterrechte
Zahlreiche Rechte und Pflichten bezugnehmend auf ein Mietverhältnis sind in dem BGB unter §535 festgehalten. Häufige Streitpunkte wie Betriebskostenabrechnungen der Hausverwaltung in Berlin, Mieterhöhungen, Betreten einer vermieteten Wohnung und auch die Kündigung auf Eigenbedarf werden hier geregelt.
Betriebskosten
Der Vermieter ist berechtigt, Betriebskosten der vermieteten Wohnung auf den Mieter umzulegen. Gemäß geltendem Mietrecht gehören dazu Kosten, die für den Betrieb des Hauses oder Wohnung aufgewendet werden müssen.
Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter eine genaue Aufstellung dieser Betriebskosten mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung zur Verfügung zu stellen.
Nicht alle anfallenden Kosten sind auf den Mieter umlagefähig. Hier muss der Vermieter höchste Sorgfalt walten lassen und es schadet nicht, wenn der Mieter seine Betriebskostenabrechnung genau prüft.
Sollten nicht umlagefähige Kosten mit abgerechnet werden, ist der Mieter nicht verpflichtet, diese auszugleichen.
Mieterhöhung
Mieterhöhungen sind im Mietrecht verankert. Der Vermieter muss hier Fristen und auch bestimmte Grenzen einhalten, in welcher Höher und in welchen zeitlichen Abständen er die Miete seines vermietenden Objektes erhöhen kann.
Eine Mietanpassung muss begründet und dargestellt werden, wie zum Beispiel eine Anpassung an den ortsüblichen Mietspiegel. Häufig kann ein Immobilienmakler in Berlin Auskunft über den ortsüblichen Mietspiegel geben.
Sollte allerdings im Mietvertrag eine Staffelmiete mit festgesetzten Terminen zu einer Mieterhöhung vereinbart worden sein, hat dies Gültigkeit. Bei einer außerordentlichen Erhöhung der Miete kann der Mieter sein Veto einlegen.
Betreten der vermieteten Wohnung
Dies ist wohl einer der häufigsten Streitpunkte in einem Vermieter-Mieter-Verhältnis.
Ein Vermieter darf nur in ganz bestimmten Fällen Zutritt zu seiner vermieteten Wohnung fordern.
Berechtigte Gründe wären zum Beispiel bei einem Schadensfall wie einem Wasserrohrbruch, zu Besichtigungen der Wohnung, bei anstehendem Mieterwechsel oder bei Verkaufsabsichten des Objektes.
Recht des Vermieters bei Missbrauch seines Objektes
Dem Vermieter wird gestattet, den unsachgemäßen Gebrauch seines Objektes zu untersagen. Handelt es sich zum Beispiel um vermieteten Wohnraum und die Räumlichkeiten werden für gewerbliche Zwecke genutzt, kann er dies untersagen.
Einschränkungen von Vermieterrechten
Unwirksam sind oftmals im Mietvertrag untergebrachte Klauseln, die sich auf Schönheitsreparaturen oder Renovierungen im Zuge eines Auszugs durch den Mieter beziehen.
Um bei der Aufsetzung eines Mietvertrages alle gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, sollte sich der Vermieter im Vorfeld bei einem Fachanwalt für Mietrecht kundig machen.
Sollte der Mieter Zweifel an der Rechtskräftigkeit vertraglicher Klauseln haben, kann auch dieser den Vertrag prüfen lassen.
Bei geprüften Verträgen sind beide Parteien auf der sicheren Seite, was dem Vermieter-Mieter-Verhältnis eine positive Grundlage für langes und harmonisches Miteinander garantieren kann.
Kündigung auf Eigenbedarf durch den Vermieter
Grundsätzlich haben Vermieter das Recht, eine Kündigung auf vermietetes Wohneigentum auszusprechen, wenn dieses selbst oder durch ein Familienmitglied zukünftig genutzt werden soll.
Der Bedarf muss allerdings bereits bestehen oder während der gesetzlichen Kündigungsfrist auftreten.
Was tun, wenn der Mieter nicht auszieht?
Kommt ein Mieter der Aufforderung zum Auszug bei Eigenbedarf nicht nach, hat der Vermieter das Recht, eine Räumungsklage einzureichen. Dies sollte der Vermieter allerdings nicht auf eigene Faust machen. Die Unterstützung durch einen Fachanwalt ist ratsam.
Fazit
Es ist immer anzuraten, sich als Vermieter mit dem gültigen Fassungen des Vermieter- und Mieterrechts auseinander zu setzen.
Es muss nicht unbedingt das gesamte BGB im Bücherschrank stehen. Es gibt im Handel genügend Lektüre, die hilfreich und aufklärend ist.
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