2023 wird es teuer: Steuern! Vererben oder Verschenken?
Entgegen so mancher Gerüchte kommt es im neuen Jahr nicht zu einer Erhöhung der Erbschaftssteuer. Aber dennoch könnte es dazu kommen, dass es zu einer steuerlichen Belastung bei der Übertragung von Immobilien kommt. Das Bewertungsgesetz soll im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 geändert werden. Das könnte zur Folge haben, dass die Erbschaftssteuer für Immobilien steigt.
Neuer Gesetzgebungsbedarf im Bereich des Steuerrechts
Es hat sich in einigen Bereichen des Steuerrechts ein neuer Gesetzgebungsbedarf ergeben. Einzuführen sind beispielsweise notwendige Anpassungen an das EU-Recht und die EuGH-Rechtsprechung, aber auch Reaktionen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesfinanzhofes in die Gesetzgebung. Das Jahressteuergesetz 2022 dient genau diesem Zweck.
Nicht angetastet…
… werden das Erbschaftsteuer- und das Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Jedoch muss der Gesetzgeber aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts eine Besteuerung von Grundbesitz zum tatsächlichen Verkehrswert gewährleisten. Daher enthält das Jahressteuergesetz 2022 unter anderem geplante Änderungen des Bewertungsgesetzes (BewG).
Das BewG bildet die Basis für die Bewertung einer Immobilie für erbschafts- und Schenkungsteuerliche Zwecke. Ab 2023 kann es daher aufgrund der neuen Bewertung zu höheren steuerlichen Belastungen bei der unentgeltlichen Übertragung von Immobilien kommen.
Regelmäßige Ermittlung geringerer Verkehrswerte
Regelmäßig kam es nach dem bisherigen Bewertungsverfahren zur Ermittlung von niedrigeren Verkehrswerten. Von dem Gesetzentwurf wird eine Anpassung des Bewertungsverfahrens vorgesehen, um so den tatsächlichen Verkehrswert präziser ermitteln zu können. Durch diese Vorgehensweise sollen die stetig steigenden Grundstückspreise bei der steuerlichen Bewertung besser berücksichtigt werden.
Kritik kommt auf!
Von den Kritikern wird bemängelt, dass es durch diese Vorgehensweise vom Finanzministerium geplant ist, eine versteckte Steuererhöhung durchzusetzen. Sollte der Entwurf tatsächlich in Kraft treten, dann gelten die Vorschriften des neuen Bewertungsverfahrens ab dem 01. Januar 2023. Bei Grundstücken, die unentgeltlich überschrieben werden (Schenkungen), könnte es dann zu deutlich höheren Werten bei der steuerlichen Berücksichtigung kommen. Daher empfiehlt es sich, rechtzeitig zu prüfen, ob die bereits geplante Übertragung von der Gesetzesänderung betroffen ist.
Reichen die Freibeträge aus, besteht kein Handlungsbedarf
Bei Schenkungen oder Erbschaften von Immobilien stehen jedoch sehr großzügige Freibeträge im Raum. So kann ein Ehegatte bis zu 500.000 Euro steuerlich erhalten und jedes Kind von jedem Elternteil 400.000€.
Das bedeutet, dass ein Anwesen, das im hälftigen Eigentum von Ehegatten steht und nicht mehr als 800.000 Euro wert ist, komplett steuerfrei auf ein Kind übertragen oder vererbt werden kann. Selbst Enkelkinder haben aus der Sicht der Großeltern einen Freibetrag von 200.000 Euro bei Erbschaft oder Schenkung.
Der Nießbrauch als Wertminderung
Zudem wird in der neuen Regelung bei einer lebzeitigen Übertragung entweder ein Wohnrecht für die Eltern oder ein Nießbrauch vorgehalten. Beim Nießbrauch handelt es sich um eine Wertminderung, durch die der Wert der Schenkung nochmals minimiert wird.
Die Hoffnung auf höhere Freibeträge
Die Verschlechterungen bei Erbschaften und Schenkungen wurden vom Gesetzgeber so kurzfristig eingeführt, dass niemand mehr in der Lage ist, rechtssicher vor Jahresende zu handeln. Das führt in der Breite der Gesellschaft zu einem großen Verdruss. Offenbar hat der Gesetzgeber dies erkannt und angekündigt, dass die Freibeträge seit 2009 keiner Anpassung mehr unterzogen wurden und diese somit im neuen Jahr erhöht werden.
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