Immobilienverwaltung mit WEG Verwaltung 16-02-B9

Der WEG-Verwaltungsbeirat – die Aufgaben & Haftung

„My Home is My Castle“ – ist der Traum einer Eigentumswohnung erfüllt, dann steckt darin viel Lebensleistung. Gern wird diese dann selbst verwaltet. Doch neben dem „Eigentum“ gibt es noch das gemeinschaftliche Eigentum und für dieses sind alle Eigentümer gemeinsam zuständig, die eine Wohnung in der Immobilie besitzen. So ist es vom Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vorgesehen. Die Eigentümer haben das Recht, gemäß WEG einen Verwaltungsbeirat einzusetzen. Der Beirat hat vielfältige Aufgaben und als Eigentümer kann man selbst ein Teil von diesem sein.

Die Aufgaben & Pflichten des Verwaltungsbeirates auf einen Blick

  • Prüfung von Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan, Rechnungen und Kostenvoranschlägen im Zuge der Vorbereitungen zur Eigentümerversammlung.
  • Mitteilung der Prüfergebnisse bei der Versammlung der Eigentümer.
  • Ist der Verwalter verhindert oder weigert sich, kann der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende die Eigentümerversammlung einberufen.
  • Protokollunterzeichnung der Eigentümerversammlung (Vorsitzender oder Stellvertreter)

Was ist ein WEG-Verwaltungsbeirat?

Seit der WEG-Reform in 2020 ist der Verwaltungsbeirat mit einer neuen Rechtsstellung ausgestattet. Doch wie genau ist es mit den Rechten und Pflichten dieses Ehrenamtes bestellt?

Bei dem Verwaltungsbeirat handelt es sich um ein freiwilliges Verwaltungsorgan einer WEG – Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser kann aus beliebig vielen Mitgliedern bestehen. Der § 29 WEG bildet hier die gesetzliche Grundlage.

Da der Verwaltungsbeirat ein freiwilliges Organ ist, können die Eigentümer einen solchen bestellen, aber dies ist nicht verpflichtend. Hinzu kommt, dass Wohnungseigentümer keinen Anspruch darauf haben, dass ein Beirat geformt wird. Allerdings gibt es hier eine Ausnahme: Die Installation eines Verwaltungsbeirates ist in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsverordnung vorgeschrieben.

Die Wahl und Abberufung des Verwaltungsbeirats

Durch Mehrheitsbeschluss werden die Mitglieder des Verwaltungsbeirates gewählt. In diesen können lediglich Wohnungseigentümer gewählt werden – sprich Personen die nicht oder nicht Mitglied der WEG sind nicht wählbar. Auch hier gibt es eine Ausnahme: Die Gemeinschaftsordnung bzw. Teilungserklärung gestattet die Wahl von Nicht-Mitgliedern.

Entweder wird der Vorsitz des Verwaltungsbeirates direkt von der Eigentümerversammlung oder dieser wird von den einzelnen Beiratsmitgliedern beschlossen. Wie lang die Amtszeit des Verwaltungsbeirats ist, das ist nicht festgelegt. Die Beiratsmitglieder werden auf unbestimmte Zeit bestellt. Jedoch kann dies in der Gemeinschaftsordnung oder einer Teilungserklärung auf eine bestimmte Zeit befristet werden.

Sofern keine Mindestbestellzeit beschlossen ist, können die Mitglieder des Beirats zu jeder Zeit durch einen Mehrheitsbeschluss abberufen werden. Diese Abberufung muss nicht begründet werden. Sollte ein Beiratsmitglied freiwillig zurücktreten, dann wird von der WEG bestimmt, ob ein neues Mitglied bestellt wird oder es zu keiner Neubesetzung kommt.

Die Aufgaben: Es gibt keine klare Definition

Im § 29 Abs. 2 WEG sind die Aufgaben des Verwaltungsbeirates definiert, allerdings nur unspezifisch:

 „Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben.“

Der Verwaltungsbeirat hat in der Praxis eine Vermittlungs- und Prüffunktion inne. Beispielsweise wird von diesem der Wirtschaftsplan sowie die Jahresabrechnung überprüft. Darüber hinaus werden etwaige Kostenvoranschläge überprüft und versieht diese mit eventuellen Stellungnahmen, bevor dann von den Wohnungseigentümern über die Maßnahme abgestimmt wird. Weitere Aufgaben des WEG-Verwaltungsbeirates sind bspw.:

  • Schadensmeldungen innerhalb des Gemeinschaftseigentums
  • Einholen von Angeboten
  • Vermittlung zwischen WEG-Mitgliedern und der WEG-Verwaltung bei Streitigkeiten

Der Verwaltungsbeirat hat gegenüber der Eigentümerversammlung eine beratende Funktion. So ist zum Beispiel bei einer Versammlung die verantwortliche WEG-Verwaltung nicht anwesend, dann wird die Vorbereitung der Beschlüsse sowie die Leitung der Versammlung vom Beirat übernommen.

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