Die WG – Besonderheiten beim Mietvertrag
Wohngemeinschaften, kurz WG genannt, erfreuen sich vor allem bei jüngeren Menschen immer größerer Beliebtheit. Der wichtigste Aspekt, in eine WG einzuziehen, ist sicherlich der Kostenfaktor. Die hohen Mietkosten machen es jungen Erwachsenen beinahe unmöglich, bezahlbaren Wohnraum zu finden. Praktisch, wenn man sich dann mit Gleichgesinnten zusammentun kann.
Der Mietvertrag und das Mietrecht bei einer WG
Im BGB, dem Bürgerlichen Gesetzbuch, ist das deutsche Mietrecht niedergelegt. Dementsprechend gelten für eine WG die gleichen Pflichten und Rechte wie für jeden anderen Mieter auch.
Für eine WG können allerdings zwischen Vermieter bzw. der vertretenen Miethausverwaltung Berlin und WG besondere Verträge aufgesetzt werden. Zum besseren Schutz beider Parteien.
Der Untermietvertrag zwischen Hauptmieter und WG Bewohner
Bei dieser Variante wird ein Mietvertrag zwischen dem Vermieter und einem Hauptmieter abgeschlossen. Hier entsteht nun ein ganz normales Mietverhältnis, wie es allgemein üblich ist.
Der Vermieter sollte im Vorfeld allerdings über die geplante Bildung einer WG in Kenntnis gesetzt werden und hat natürlich das Recht, dies zu untersagen. Ist zwischen dem Hauptmieter und dem Vermieter alles geregelt, steht einer WG nichts mehr im Wege.
Die Bildung einer WG, ohne Erlaubnis des Vermieters, kann ein Kündigungsgrund sein. Dies sollten die Wohnungsmieter immer im Hinterkopf behalten.
Der Hauptmieter der Wohnung ist nun berechtigt, mit seinen Mitbewohnern Untermietverträge aufzusetzen. Hier entsteht also ein Mietverhältnis zwischen diesen beiden Personen. Der Wohnungsvermieter bleibt dabei außen vor.
Die gesamte Wohngemeinschaft ist Hauptmieter
Bei dieser Mietvertrag Variante sind alle WG Bewohner gleichberechtigte Hauptmieter und jeder einzelne muss dem Vermieter Rede und Antwort stehen. Das gleiche Recht für alle kann sich hier als Vorteil für die WG erweisen. Ein gegenseitiges Kündigen der WGler untereinander ist nicht möglich.
Als nachteilig kann sich allerdings herausstellen, dass die WG mit ihren Unterschriften auf dem Mietsvertrag eine Haftung für eine Gesamtschuld eingehen.
Ist ein Bewohner nicht in der Lage, seinen Mietanteil zu entrichten, stehen alle anderen dafür ein.
Auch kann eine Kündigung der Wohnung nur von allen Parteien der WG vorgenommen werden. Probleme könnten in dem Moment entstehen, wenn eine Partei die WG verlassen möchte.
WG Mitglieder mit separaten Mietverträgen
Bei dieser möglichen Variante des Vertragsabschlusses schließt der Vermieter mit jedem einzelnen Mitglied der WG einen separaten Mietvertrag ab. In diesem werden dann die einzelnen Nutzungsrechte für das WG-Zimmer und die vorhandenen Gemeinschaftsräume festgelegt.
Der Vorteil dieser Methode ist, dass jedes WG Mitglied jederzeit seinen Vertrag mit dem Vermieter kündigen kann. Die übrigen Bewohner bleiben von dieser Kündigung unberührt. Soweit erweist sich diese Variante als Vorteil.
Nachteilig ist allerdings, und das sollten sich WGler im Vorfeld immer überlegen, ist, dass der Vermieter auch ohne Absprache mit der verbleibenden WG das und leerstehende Zimmer und die Gemeinschaftsräume anteilig weitervermieten kann.
Die Gefahr, mit einer gänzlich fremden Person unter einem Dach wohnen zu müssen, ist groß.
Die Kündigungsfristen der Mietverträge einer WG
Die gesetzlichen Kündigungsfristen betragen für einen Mietvertrag als Hauptmieter, sowie für einen Untermieter 3 Monate.
Eine Ausnahme bildet hier die kurzzeitige Untervermietung eines möblierten Zimmers in der WG. Hier kann die Kündigungsfrist auch ohne Begründung nur einen Monat betragen.
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