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Jahresabrechnung

Mit der jährlichen Abrechnung, der Jahresabrechnung, werden die Wohnungseigentümer über die abzurechnenden Betriebskosten des zurückliegenden  Jahres informiert.

Abhängig davon, wie gut der zugrunde liegende Wirtschaftsplan kalkuliert wurde, desto geringer werden die Abweichungen ausfallen. Ob der Eigentümer nachzahlen muss oder ob er ein Guthaben erwirtschaftet hat, wird sich in diesem Moment zeigen.

Bei Zweifeln an der Korrektheit einer Jahresabrechnung haben die Wohnungseigentümer das Recht, diese abzulehnen. Die muss dann mittels Beschluss auf der Eigentümerversammlung beschlossen werden. In diesem Fall muss die WEG-Verwaltung die Abrechnung überarbeiten und zeitnah eine korrigierte Fassung zur Verfügung stellen.

Gesamt- und Einzelabrechnung

Der WEG-Verwaltung ist für die Erstellung der Jahresabrechnung zuständig.

Mit der Gesamtabrechnung werden die Kosten des vergangenen Jahres aufgeschlüsselt. Sie bezieht sich auf die Gesamtausgaben für die zu verwaltenden Wohneinheiten.

Die Einzelabrechnungen enthalten die Kosten, die pro Wohneinheit entstanden sind.

Gemäß der festgesetzten  Miteigentümeranteile, der MEA, werden hierfür die Gesamtkosten auf jeden Einzelnen um geschlüsselt.

Die Erstellung einer Jahresabrechnung durch die WEG-Verwaltung ist per WEG-Gesetz vorgeschrieben.

Der Aufbau einer Jahresabrechnung

Das Layout einer Jahresabrechnung unterliegt keiner Vorschrift. So kann das Format der Abrechnung von Verwaltung zu Verwaltung unterschiedlich ausfallen.

Es ist jedoch vorgeschrieben, welche Informationen sie enthalten muss.

Gesamtdarstellung

  • Alle Einnahmen und Ausgaben der WEG für das abzurechnende Wirtschaftsjahr müssen zwingend ausgewiesen werden.

Instandhaltungsrücklagen

  • Die genaue Darstellung, wie sich der Aufbau der Rücklagen für das Jahr entwickelt hat.

Einzelabrechnungen

  • Aufstellung der entstandenen Kosten für jede einzelne Wohneinheit unter Berücksichtigung des Verteilungsschlüssels.

Info: Jeder Eigentümer erhält natürlich nur seine eigene Jahresabrechnung!!

Sollten zwingend vorgeschriebene Angaben nicht in einer Jahresabrechnung auftauchen, so ist diese anfechtbar und obendrein ungültig.

Rechnungsprüfung durch den bestellten Verwaltungsbeirat

Bevor die Jahresabrechnungen an die Wohnungseigentümer ausgegeben werden, hat der Verwaltungsbeirat die Möglichkeit, diese vorab noch einmal in Augenschein zu nehmen. Diese Prüfung sollte auf jeden Fall immer durchgeführt werden.

Frist einer Jahresabrechnung

Der BGH, der Bundesgerichtshof, schreibt eine Abrechnung bis spätestens 6 Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode vor.

In der Regel wird immer ein Kalenderjahr vom 01.01. – 31.12. zugrunde gelegt. Das heißt, bis spätestens 30.06. des Folgejahres muss die Jahresabrechnung von der Hausverwaltung erstellt und den Wohnungseigentümern vorgelegt werden.

Die Jahresabrechnung als Grundlage für zu berechnende Betriebskosten an Mieter

Hat der Wohnungseigentümer seine Jahresabrechnung erhalten und ist diese von der Eigentümergemeinschaft per Beschluss akzeptiert worden, kann er auf dieser Grundlage die Betriebskostenabrechnung für sein vermietetes Wohneigentum erstellen.

Hierbei ist allerdings zu beachten, dass nicht jeder Posten der Abrechnung an den Eigentümer auch auf den Mieter umzulegen ist.

Gebühren für den Verwalter oder die Einlagen für die Instandhaltungsrücklagen bleiben auf der Kostenseite des Eigentümers.

Allgemeine Betriebskosten, wie Wasser, Hausstrom, Heizkosten aber auch die Pflege von Grünanlagen, der Winterdienst oder Kosten für den Hausmeister dürfen beispielsweise an den Mieter weitergegeben werden.

Jahresabrechnung als Kaufentscheid für eine Eigentumswohnung

Um nicht die Katze im Sack zu kaufen, können sich potenzielle Käufer die letzten Jahresabrechnungen der gewünschten Wohnung zeigen lassen. Aus ihnen geht hervor, wie sich die Kosten entwickelt haben und womit der Käufer in der Zukunft rechnen und kalkulieren muss.

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