Immobilienverwaltung mit WEG Verwaltung 16-02-B5

Mehr Wohnfläche: aus zwei Wohnungen eine machen

Wer bereits im Besitz einer Eigentumswohnung ist, aber mehr Wohnfläche benötigt, der steht vor einer Frage: Verkauf oder die Wohnung nebenan die zum Verkauf steht kaufen und beide Immobilien zusammenlegen? Besonders dann, wenn man gern in der Wohnung und dem Stadtteil lebt, fällt es schwer, sich zu trennen.

Das Wohnungseigentumsgesetz

Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, über seine Wohnung allein zu verfügen und diese zu nutzen. So ist es im Wohnungseigentumsgesetz festgehalten. Aber zugleich sind Wohnungseigentümer auch ein Teil einer Wohngemeinschaft mit gewissen Rechten und Pflichten. In einer WEG wird unterschieden zwischen dem Sondereigentum und dem Gemeinschaftseigentum. Im Grundbuch ist in der sogenannten Teilungserklärung genau festgelegt, was zum Sonder- und was zum Gemeinschaftseigentum zählt.

Es ist wichtig, dass diese Aufteilung erfolgt, besonders dann, wenn es um bauliche Veränderungen geht. Durch die Angaben in der Teilungserklärung ist geklärt, ob es erlaubt ist, zwei Wohnungen, die aneinandergrenzen, zusammengelegt werden dürfen.

Das Sonder- und Gemeinschaftseigentum

Ausschließlich dem Bewohner und Wohnungsbesitzer dient das Sondereigentum, sprich die Eigentumswohnung ist Sondereigentum. Der gemeinsamen Nutzung der gesamten WEG dient das Gemeinschaftseigentum. All das, was in der Teilungserklärung nicht ausdrücklich, als Sondereigentum deklariert wurde, ist Gemeinschaftseigentum. Der Wohnungsbesitzer kann über sein Sondereigentum entscheiden, aber muss zugleich die Rechten und Pflichten für das Gemeinschaftseigentum berücksichtigen.

Beispielsweise gehören das Grundstück und einzelne Gebäudeteile wie Fenster, Balkon, Anlagen und Einrichtungen für den gemeinschaftlichen Gebrauch wie Aufzüge, Treppenhaus, zuwege, Wasserleitungen sowie Garten- und Parkanlagen, die sich auf dem Grundstück der WEG befinden zum Gemeinschaftseigentum. Bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums bedürfen somit grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.

Zwei Wohnungen zusammenlegen

Somit steht eine wichtige Frage im Raum, wenn es darum geht, zwei Wohnungen zusammenzulegen: Handelt es sich hier eindeutig um Sondereigentum? Beide Wohnungen gehören dem Eigentümer und so ist es auch in der Teilungserklärung festgehalten. Somit steht es dem Wohnungsbesitzer frei, ob er bauliche Veränderungen vornimmt – aber auch hier gibt es Einschränkungen.

Sofern es bei zwei Wohnungen, die nebeneinanderliegen nur um den Durchbruch einer trennenden Wand, dann gibt es dazu eindeutige Gerichtsurteile. Entschieden wurde, dass es erlaubt ist, beide Wohnungen zu vereinigen, ohne die übrigen Wohnungseigentümer vorher um Erlaubnis zu fragen. Der Grund ist, dass der einfache Wanddurchbruch innerhalb des Bereichs des Sondereigentums erfolgt und nicht die Abgrenzung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum berührt.

Jedoch gibt es Einschränkungen, und zwar dann, wenn derartige Baumaßnahmen beispielsweise auch Fenster, Eingangstüren, Balkone, Installations- und Heizungsanlagen betreffen. Denn diese fallen unter das Gemeinschaftseigentum. Somit kann eine bauliche Veränderung nur eingeschränkt erfolgen. Denn das Gesetz besagt, dass jegliche Baumaßnahme, die am Gemeinschaftseigentum ohne Zustimmung der WEG nicht erfolgen darf.

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