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Mietkaution

In der Regel wird eine Mietkaution fällig, wenn ein Mieter eine Wohnung oder auch eine Gewerbeimmobilie anmietet.

Sie dient zur Absicherung des Vermieters gegenüber etwaiger Mietausfälle und ist im BGB §551 nachzulesen.

Die zulässige Höhe eine Mietkaution

Die Höhe einer Mietkaution bei der Vermietung von Privatwohnungen darf nicht höher sein als maximal drei Monatsmieten. Je nach Vermieter kann diese auch niedriger ausfallen, was allerdings eher seltener anzutreffen ist.

Der Vermieter verpflichtet sich, diese Kaution auf ein separates Konto oder ein Sparbuch für den Mieter zu hinterlegen.

Bei Rückzahlung der Kaution an den Mieter hat dieser übrigens Anrecht auf die angesparten Guthabenzinsen.

Für die Vermietung von gewerblichen Räumen gibt es keine Vorschriften. Hier kann der Vermieter nach seinem Erachten handeln.

Fälligkeit einer Mietkaution

Im Normalfall wird die Kaution zu Beginn eines Mietverhältnisses fällig. Sie muss allerdings im geschlossenen Mietvertrag explizit erwähnt sein. Ist dies nicht der Fall, hat der Vermieter keinen gesetzlichen Anspruch auf diese.

Oftmals kann eine Mietkaution auch in Raten an den Vermieter gezahlt werden, denn wenn man ehrlich ist, sind bis zu drei Monatsmieten auf einen Schlag schon ein ganz schöner Betrag. Vor allem bei den aktuellen Mietpreisen.

Wird das Vermietungsobjekt von einer Miethausverwaltung in Berlin verwaltet, übernimmt diese die Einholung der Mietkaution.

Das Mietkautionskonto

Das Mietkautionskonto wird vom Vermieter bzw. von der mit der Vermietung betrauten Hausverwaltung in Berlin für die vereinbarte Kautionszahlung durch den Mieter eröffnet. Es kann sich hierbei um ein separates Girokonto handeln oder aber auch um ein für den Mieter eröffnetes Sparbuch.

Wichtig ist, dass dieses Konto streng vom übrigen Vermögen des Vermieters getrennt und als Mietkautionskonto gekennzeichnet ist. Nur so ist das Geld im Falle einer Pfändung des Vermieters vor Zugriffen von Gläubigern geschützt.

Die Bürgschaft als Alternative zur Mietkaution

Als Alternative zur Mietkaution kann der Vermieter auch eine Bürgschaft akzeptieren. Bei dieser Variante übernimmt ein genannter Bürge im Schadensfall die Kaution. Das heißt, dass er für eine unbekannte Summe gerade steht. Im Falle einer Forderung des Vermieters steht der Bürge für die tatsächlich entstandene Schadenssumme in der Pflicht. Diese kann hoch oder niedrig ausfallen.

Eine Bürgschaft kann durch Privatpersonen oder auch Banken angetreten werden.

Es sei in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass der Vermieter eine Bürgschaft ablehnen und auf eine Zahlung der Mietkaution bestehen kann.

Dieser Passus sollte also im Vorfeld und vor Vertragsunterzeichnung beidseitig geklärt werden. Auch hier gilt wieder der Leitsatz: Sprechenden Menschen kann geholfen werden.

Die Einbehaltung der Mietkaution

Der Vermieter ist berechtigt die Mietkaution ein zu behalten wenn,

  • der Mieter ausstehende Mietzahlung hat
  • der Mieter die Nebenkostenabrechnung nicht begleicht
  • der Mieter die Wohnung mit erheblichen Beschädigung bei beendetem Mietverhältnis verlässt

Zu den erwähnten Beschädigungen darf nicht der normale Verschleiß einer Wohnung durch ein Mietverhältnis gezählt werden.

Rückzahlung der Mietkaution

Einen gesetzlich festgelegten Zeitraum für die Rückzahlung der Mietkaution durch den Vermieter gibt es nicht. Üblicherweise erfolgt eine Rückzahlung der Kaution und der erwirtschafteten Zinsen innerhalb von drei bis sechs Monaten an den Mieter.

Sollte der Mieter allerdings noch Ausstände beim Vermieter haben, kann dieser die gezahlte Mietkaution bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Beträge einbehalten.

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