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Renovieren beim Auszug aus der Mietwohnung

Das Deutsche Mietrecht sieht keine generelle Regelung vor, wie oder ob eine Mietwohnung beim Auszug des Mieters renoviert werden muss. Ganz im Gegenteil. Die Instandhaltung einer Wohnung unterliegt dem Vermieter, welcher diese gelegentlich an eine Miethausverwaltung auslagert.

In jedem gängigen Mietvertrag befinden sich allerdings Klausel für den Mieter, die sich auf Renovierungen beim Auszug oder auf verpflichtend durchgeführte Schönheitsreparaturen beziehen.

Nicht immer sind diese Klauseln auch rechtsgültig und so mancher Mieter ist unsicher, was er muss und was er nicht muss.

Um hier auf der sicheren Seite, vor allem bei einem Auszug zu sein, empfiehlt es sich, die im Mietvertrag verankerten Klauseln zu beachten und im Zweifelsfall kann hier die Konsultation eines auf Mietrecht spezialisierten Anwalts Fall Klarheit verschaffen.

Die Wohnung beim Auszug – wie muss sie hinterlassen werden?

Ob eine Wohnung beim Auszug renoviert werden muss, hängt von der Rechtskräftigkeit der Renovierungsklausel im Mietvertrag ab.

Wenn ein Mieter seine Wohnung allerdings wie eine “Villa Kunterbunt” gestrichen hat, sollte er auf jeden Fall davon ausgehen, dieses farbenfrohe Ambiente “zu entschärfen”. Um ein weißen der Wände oder die Entfernung von Tapeten, wird der Mieter in diesem Fall nicht herumkommen.

Sofern nichts anderes mit dem Vermieter vereinbart wurde, muss auch sämtliches Mobiliar, das vom Mieter eingebracht wurde, entfernt werden. Dies gilt auch für zum Beispiel nachträglich eingezogene Wände oder verlegtes Laminat und Teppichböden.

Gerne wird auch immer in diesem Zusammenhang der Begriff “die Wohnung muss besenrein übergeben werden” verwendet, der nichts weiter aussagt, als dass die Wohnung von groben Verschmutzungen, oft bedingt durch den Auszug, befreit werden muss.

Ein Putzen der Fenster oder das Polieren der Kacheln im Bad gehört in der Regel nicht dazu.

Nicht-renovierte Übernahme – nicht renovierte Übergabe

Hat der Mieter eine nicht-renovierte Wohnung übernommen, so hat er nicht die Pflicht diese in einwandfrei renovierten Zustand zu übergeben. Hier können Klauseln im Mietvertrag ungültig sein.

Sollte der Vermieter dennoch auf die im Vertrag genannten Klauseln der “Schönheitsreparaturen” bestehen, ist der Beistand eines Anwalts anzuraten.

Schönheitsreparaturen sind Gang und Gäbe, aber sie unterliegen Zeitspannen. In einem Zeitraum zwischen 3 und 8 Jahren kann vom Mieter verlangt werden, diese Reparaturen oder eben auch Renovierungen vorzunehmen.

Besteht das Mietverhältnis allerdings kürzer, können und dürfen diese Klauseln nicht greifen.

Im Streitfall ist auch hier der Beistand eines  Anwalts anzuraten.

Missachten der Renovierungspflicht bei gültiger Klausel

Besteht eine gültige Klausel für den Passus der Renovierungspflicht und der ausziehende Mieter missachtet diese, muss er mit Regressansprüchen des Vermieters rechnen.  Dieser wird dann auf seine Kosten die Wohnung entsprechend renovieren lassen und das mit Hilfe eines Unternehmens.

Entweder werden diese ausgeführten Arbeiten dem scheidenden Mieter in Rechnung gestellt oder der Vermieter greift auf die hinterlegte Kaution seines ehemaligen Mieters zurück.

Besteht also eine berechtigte Renovierungspflicht, sollte der Mieter dieser auf jeden Fall nachkommen, um einer kommenden bösen Überraschung den Wind aus den Segeln zu nehmen.

Sprechenden Menschen kann geholfen werden

Es ist immer ratsam, mit dem Vermieter oder der zuständigen Hausverwaltung Berlin zu sprechen, wenn ein Umzug ansteht. Es können nicht nur nachträgliche Unannehmlichkeiten im Vorfeld ausgeschlossen werden. Vielleicht gefällt dem Vermieter auch die Veränderung in seiner Wohnung, die vorgenommen wurde und kommt seinem scheidenden Mieter entgegen.

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