Sicherheit für den Vermieter – die Elternbürgschaft
Bei den meisten findet der Auszug aus dem elterlichen Heim früher oder später statt. Mit dem bevorstehenden Auszug kommen viele Fragen auf. Allen voran steht die Frage, wie das Kind oder man selbst an eine Wohnung kommt. Von den Eltern wird dafür oft eine Bürgschaft angeboten oder sogar verlangt. Worum handelt es sich bei Elternbürgschaft? Worauf muss die Verwaltung achten? Hier kommen die Antworten!
Definition „Bürgschaft“
Allgemein handelt es sich bei einer Bürgschaft um eine Sicherheit, die anstelle einer Kaution an den Vermieter oder Verwalter weitergegeben wird. Das bedeutet, im Fall, dass die Miete nicht gezahlt wird oder die Zahlung anderer anfallender Kosten nicht erfolgt, wird der Bürge belangt. Unter „weitere Kosten“ sind vor allem die Schäden am Eigentum des Verwalters bzw. Vermieters und die Betriebskosten gemeint.
Es bestehen mehrere Formen von Bürgschaften:
- Privatbürgschaft – hier bürgt eine Privatperson
- Mietkautionsversicherung – eine Versicherung bürgt
- Bankaval (auch Bankbürgschaft, Bank Aval bzw. Mietaval) – eine Bank bürgt
Die selbstschuldnerische Bürgschaft
Der Mieter darf sich hier im Falle eines Schadens direkt an den Bürgen wenden. Das bedeutet, dass der Vermieter bzw. Verwalter sich nicht erst an den Mieter halten muss, um die Kosten zu erhalten.
Bürgschaft auf erstes Anfordern
Nach einer Aufforderung des Vermieters bzw. Verwalters ist der Bürge verpflichtet, sofort zu zahlen. Der Bürge fordert dann das Geld von dem Mieter ein. Im Fall eines unrechtmäßigen Anspruchs kann der Mieter erst nach der eigenen Zahlung gegen den Bürgen gerichtlich vorgehen.
Die Elternbürgschaft
Bei der Elternbürgschaft handelt es sich um eine Privatbürgschaft. Der Name sagt hier bereits aus, dass hier die Eltern einstehen. Eine solche Bürgschaft kann freiwillig, vom Vermieter verlangt oder auch im Notfall eintreten.
- Freiwillige Elternbürgschaft
- Von Eltern/potenziellem Mieter angeboten
- Elternteil haftet unbegrenzt
- Verlangte Bürgschaft von Vermieter / Verwalter
- Vom Mieter gefordert
- Maximale Haften von drei Nettokaltmieten
- Rettungsbürgschaft
- Nicht gleich zu Beginn tritt der Bürge ein
- Der Bürge verhindert durch Zahlung und anschließend offizielle Bürgschaft eine Kündigung
Die Elternbürgschaft in einer WG
Vor allem junge Menschen wohnen in einer Wohngemeinschaft. Einer oder alle Bewohner der WG können als Hauptmieter eingetragen sein. Ist ein Mieter lediglich als Untermieter eingetragen, dann ist ein möglicher Bürge nicht zu belangen. Anders ist das, wenn er als Hauptmieter eingetragen ist, dann haften die Eltern gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass bei nur einem Hauptmieter dieser für alle nicht gezahlten Kosten der Mieter in der WG belangt wird. Gibt es mehrere Hauptmieter, dann übernehmen diese und somit auch deren Bürgen die gemeinsame Haftung für alle angefallenen Kosten. Bei einer Wohnung, die nach Zimmern aufgeteilt und vermietet ist, haftet der Bürge anteilig der Mieter der Person, für die er/sie bürgt.
Was muss eine Bürgschaftserklärung enthalten und worauf ist zu achten?
Eine Bürgschaft bedarf grundsätzlich der Schriftform und muss unmissverständlich aufzeigen, dass für eine fremde Schuld gehaftet wird. Treten Eltern als Bürge für die Mietwohnung ein, dann müssen sie eine Bürgschaftserklärung beim Vermieter / Verwaltung (z.B. Hausverwaltung in Berlin) einreichen. Jedoch werden diese Erklärung und die bürgende Person im Mietvertrag nicht beachtet.
In jedem Fall ist es empfehlenswert, die Bonität eines Privatbürgen (Elternteil in diesem Fall) zu überprüfen. Sofern etwas auffällig ist oder die erwünschte Bonität nicht gegeben ist, ist der Vermieter / Verwalter nicht verpflichtet, die Bürgschaft anzunehmen. Der Vermieter / Verwalter akzeptiert die Bürgschaftserklärung freiwillig.
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