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Trennung – was passiert mit der gemeinsamen Immobilie? (Teil 1)

Kommt es zu einer Trennung oder Scheidung, dann ist das allein bereits sehr schmerzhaft, aber oft die einzige Lösung, wenn zwei Partner*innen nicht mehr gemeinsam weitermachen wollen oder können. Damit neben den vielen kleinen und großen Fragezeichen, die im Kopf herumschweben, wenigstens eines weniger ist, gibt es hier einen kleinen Ratgeber über das Thema „gemeinsame Immobilie“ im Falle einer Scheidung.

In diesem Artikel wird die aktuell geltende Rechtslage in Deutschland widergespiegelt!

Leichter gesagt als getan

Selbst wenn es leichter ist als getan, so sollte doch versucht werden, das Thema „Vermögensteilung“ so rational wie möglich anzugehen. Eine Immobilie ist mit großen Träumen, Wünschen, Hoffnungen und Emotionen aufgeladen, doch eben diese sollten ausgeblendet werden, um den Blick in die Zukunft richten zu können, das ist es das Beste, was in einer solchen Situation getan werden kann, um den finanziellen Schaden so gering wie möglich zu halten.

Wem gehört die Immobilie – wer ist Eigentümer*in?

Als Erstes gilt es zu klären, wem die Immobilie gehört. Nun denken viele „Wir beide, natürlich“, doch in manchen Fällen ist das nicht ganz so klar. Derjenige, der im Grundbuch eingetragen ist, der ist Eigentümer*in. Zumeist stehen beide Eheleute im Grundbuch und wurde die Immobilie von einem der beiden Eheleute durch eine Schenkung oder Erbe bezuschusst, dann muss dies explizit vom Notar bestätigt worden sein. Ansonsten ist es das Eigentum beider Eheleute.

Der Ehevertrag – in welchem Rahmen schützt dieser?

Sowohl vor der Eheschließung kann sowohl vor der Eheschließung oder während der Ehe geschlossen werden. Es ist sogar möglich, einen solchen nach der Trennung zu beschließen. Wirksam ist ein Ehevertrag allerdings nur dann, wenn dieser notariell beurkundet wurde und beide Eheleute gleichzeitig bei der Beurkundung anwesend sind.

Die Mitwirkung eines Notars ist somit zwingend notwendig. Vom Notar soll jedoch nur gewährleistet werden, dass die Vereinbarung rechtlich zulässig ist. Das bedeutet, dass er nicht die Interessen einer der beiden Parteien vertritt – das ist die Aufgabe eines/einer Rechtsanwalt*in. Verheiratete ohne Ehevertrag leben in einem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Wobei handelt es sich um eine Zugewinngemeinschaft?

Sofern kein Ehevertrag existiert, dann wird von einer Zugewinngemeinschaft gesprochen. Vermögen, das von beiden Partnern während der Ehe erwirtschaftet wurde, dann wird zu gleichen Teilen unter beiden aufgeteilt. Die Vermögenswerte, die bereits vor der Ehe erwirtschaftet wurden, fallen nicht in die Zugewinngemeinschaft. Erwerben die Ehepartner während der Ehe eine Immobilie, dann fällt auch diese als Vermögenswert in die Zugewinngemeinschaft. Innerhalb der Ehe erwirtschaftete Güter werden ebenfalls dem Zugewinn gutgeschrieben (Bankguthaben, Immobilien, Wertpapiere etc.) und dann zum gleichen Anteil unter beiden Partner*innen aufgeteilt – egal wie viel der/die Einzelne erwirtschaftet hat.

Wichtig! Nicht überstürzt ausziehen!

Grundsätzlich ist es empfehlenswert, nicht überstürzt aus der Immobilie auszuziehen. Denn wer einmal ausgezogen ist, der kann sein Nutzungsrecht verlieren. Denn wer auszieht, der gibt damit – zumindest vorläufig – sein Besitzrecht an der Immobilie auf. Die Folge ist, dass er/sie dann nur noch mit der Zustimmung der/des verbleibenden Partner*in betreten werden darf. Vergehen nach dem freiwilligen Auszug mehr als ein halbes Jahr, dann wird die Rückkehr noch schwieriger.

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